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04.04.2024

Baurecht / Bauplanungsrecht

Hochspannungsleitung zum Anschluss an eine Batteriefabrik darf gebaut werden

Hochspannungsleitung im Gewerbegebiet Erfurt-West

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat einen Eilantrag der Gemeinde Amt Wachsenburg gegen die Errichtung einer 110-kV-Freileitung zwischen den Umspannwerken Thörey und Wachsenburg abgelehnt.

Die Netzbetreiberin beabsichtigt die Errichtung einer Hochspannungsleitung, um die im Gewerbegebiet Erfurt-West in Bau befindlichen Produktionsanlagen einer Batteriefabrik künftig mit Strom zu versorgen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat die Hochspannungsleitung, die im Gemeindegebiet der Antragstellerin errichtet werden soll, mit einem Planfeststellungsbeschluss genehmigt. Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben und zugleich den jetzt entschiedenen Eilantrag gestellt, um die Verwirklichung der Maßnahme bis zum Abschluss des Klageverfahrens einstweilen zu verhindern. Sie ist der Auffassung, die Genehmigung hätte nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden dürfen. Die Hochspannungsleitung sei nicht erforderlich, weil die Batteriefabrik aus dem vorhandenen Mittelspannungsnetz ausreichend versorgt werden könne. Jedenfalls müsste eine neue Leitung als Erdkabel verlegt werden.

Der seit dem 1. Januar 2024 für Planungsverfahren zuständige 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat den Eilantrag mit Beschluss vom 29. Februar 2024 abgelehnt. Ein Einvernehmen der Gemeinde sei nicht erforderlich gewesen, weil dem Vorhaben überörtliche Bedeutung auf dem Gebiet der Elektrizitätsversorgung zukomme. Der Nutzen des Vorhabens erschöpfe sich nicht in der Versorgung der künftigen Batteriefabrik. Die bisher in der Bauphase gebundenen Mittelspannungsleistungsreserven könnten freigesetzt und vorhandenen und zukünftigen Investoren in den im Bereich des Erfurter Kreuzes ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebieten zur Verfügung gestellt werden.

Verstöße gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot, die dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hätten zum Erfolg verhelfen könnten, seien nicht gegeben, so der Senat. Das Vorhaben sei gemessen an dem anzustrebenden Ziel einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität energiewirtschaftlich notwendig. Es sei wegen der gewählten Leitungstrasse nicht geeignet, die Realisierung des Bebauungsplans „Industriegebiet Erfurter Kreuz West“ der Antragstellerin nachhaltig zu stören, weil die im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsfläche, der geplante aber noch nicht realisierte Lärmschutzwall und der u. a. als Sichtschutz für die Ortslage von Rehestädt geplante aber noch nicht angepflanzte Hainbuchen-Eichen-Mischwald insgesamt nur geringfügig beeinträchtigt würden.

Die Gemeinde habe auch keinen Anspruch auf Verlegung der Hochspannungsleitung als Erdkabel, weil die dafür prognostizierten Gesamtkosten die Gesamtkosten einer technisch vergleichbaren Freileitung um mehr als den gesetzlich vorgegebenen Faktor 2,75 überstiegen. Darüber hinaus habe die Behörde zutreffend berücksichtigt, dass ein Erdkabel zwar im Betrieb weniger in das Landschaftsbild eingreifen würde und Nachteile für die Funktionen Wohnumfeld und siedlungsnahe Erholung brächte, die Freileitung sich aber auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Fläche, Boden und Wasser weniger auswirke, als das deutlich teurere und weniger versorgungssichere Erdkabel. Die Bodenverluste insbesondere wertvoller Böden und von Böden besonderer Standorteigenschaften seien beim Erdkabelbau in diesem Gebiet, das der Raumordnungsplan Mittelthüringen als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaftliche Bodennutzung ausweise, deutlich höher. Ein Erdkabel beträfe größtenteils Agrarflächen, deren Bodenfunktionen großflächig und dauerhaft verloren gingen. Die im Vorhabengebiet vorhandenen hochwertigen, seltenen und schutzwürdigen Böden würden durch das Erdkabel insbesondere durch den dauerhaften Entzug von Bodenfunktionen erheblich mehr in Anspruch genommen.

Quelle:Thüringer Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Thüringer Oberverwaltungsgericht
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:29.02.2024
  • Aktenzeichen:5 EO 574/23

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